Unsere Firmengeschichte, unsere Jahres-Kalender und das ganze gespickt mit der Geschichte der Rauchfangkehrer allgemein.
Jahreskalender
Ein neuer Mitarbeiter unterstützt ab sofort das Team.
Michel-Patric Edelbauer-Kontriner
Auf Grund der baulichen Situation nur eine kleine PV-Anlage möglich… dennoch erzeugen wir ab sofort eigenen Sonnenstrom.
Der E-Check ist die neue Tätigkeit des Rauchfangkehrers. Die Zusatzausbildung erlaubt es uns auch bei Elektroanlagen den Brandschutz zu gewährleisten…
Im Jahr 2002 wurde entschieden das der Rauchfangkehrer in Österreich gewechselt werden kann.
Nicht wie in anderen Gewerben einfach anrufen uns los gehts… sondern mit Regeln damit auch der Behörde bekannt ist wer für das Gebäude zuständig ist.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40032631/NOR40032631.pdf
Gründung der Firma Robert Gehringer.
Anfangs nur für EDV-Dienstleistungen.
Erst später wurde der Rauchfangkehrerbetrieb vom Vater übernommen.
Helmut Gehringer und ein Mitarbeiter bei der Arbeit am Krankenhaus Wels.
Im Hintergrund die Häuser der Flurgasse, NMS Mozartstr und im bau befindliches Gymnasium Neustadt – Aufgenommen etwa 1971
Im September 1922 hat Franz Gehringer den Rauchfangkehrerbetrieb gegründet.
Ausgelöst durch Stadtbrände entstanden im hohen und späten Mittelalter die ersten Brandordnungenbzw. Feuerordnungen. Sie waren Bestandteil allgemeiner städtischer Ordnungen, traten vermehrt seit dem 16. Jahrhundert auf und verbreiteten sich im 17. Jahrhundert.
Verfasst und publiziert wurden die Feuerordnungen vom Landesherrn oder von städtischer Obrigkeit. Sie wurden gelegentlich überarbeitet und novelliert. In manchen Feuerordnungen wurde das regelmäßige Kehren des Schornsteins zwingend vorgeschrieben. So erließ die Stadt Breslau in einer Urkunde vom 4. August 1578 über die „Neuaufgerichtete Feuerordnung“ Kehrbezirke für Schornsteinfeger in der Stadt.
Am 2. April 1727 erließ Preußens König Friedrich Wilhelm I. eine Verordnung, die Vorschriften für Schornsteine, die Errichtung von Kehrbezirken, die Begutachtung der Feuerstätten und die Haftung des Schornsteinfegers bei Schäden enthielt.